Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (Verbraucher)

§1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unseren Kunden (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von uns angebotenen Waren schließen.

(2) Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit den Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen.

§2 Angebot und Angebotsunterlagen, Bestellung

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag ist erst abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung in Textform bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere Auftragsbestätigung in Textform maßgeblich. Sämtliche Vereinbarungen sind in Textform niederzulegen; dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden.
Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt vorbehalten.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer ist der jeweilige abgeschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

(3) Sämtliche Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Prospekte und sonstige technischen Daten sind unverbindlich. Sie dienen lediglich der Beschreibung und sollen nur eine angemessene Vorstellung der darin beschriebenen Waren und Dienstleistungen vermitteln.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ab Werk (EXW gemäß INCOTERMS 2010) zzgl. Umsatzsteuer (VAT) sowie etwaiger sonstiger anfallender Steuern.

(2) Tritt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Rohstoffe, Vormaterial, Energie oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

§4 Versendung und Gefahrenübergang

(1) Soweit zwischen den Parteien in Textform nicht anders vereinbart, ist die Bestimmung des Transportweges und Transportmittels sowie des Spediteurs oder Frachtführers dem Käufer überlassen (EXW). Es gelten die INCOTERMS 2020.

(2) Versandbereit gemeldete Ware ist vom Käufer unverzüglich zu übernehmen. Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

(3) Verzögert sich der Versand auf Verlangen des Käufers oder infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Käufer über.

(4) Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2020.

(5) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

§5 Lieferzeiten, Lieferverzögerungen, Liefermengen

(1) Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sollen sie verbindlich sein, so ist auch die Verbindlichkeit schriftlich zu vereinbaren.

(2) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel, krankheitsbedingte Ausfälle unserer Mitarbeiter sowie Streiks, Aussperrungen, Arbeitnehmermangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – auch auf Seiten unserer Zulieferer und Herstellerfirmen – berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden, es sei denn, dass wir den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

(3) Abweichungen der Liefermenge von der Bestellmenge sind bis zu +/- 10% gestattet und zwar sowohl hinsichtlich der gesamten Bestellmenge als der einzelnen Teilmengen.

§6 Abrufaufträge

(1) Bei Abrufaufträgen muss versandfertig gemeldete Ware unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Soweit der Käufer nicht innerhalb von drei Monaten nach Datum der Mahnung die Ware abruft, sind wir berechtigt, den zugrundeliegenden Abrufplan bzw. die betreffende Rahmenvereinbarung, in der der Abrufplan enthalten ist, fristlost zu kündigen und die Produktion der im Abrufplan vereinbarten Waren unverzüglich einzustellen. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche von uns bis zu diesem Zeitpunkt hergestellte Waren innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Kündigung abzurufen und zu vergüten, soweit der Abrufplan nicht eine frühere Abruf- und Vergütungspflicht vorsieht.

(2) Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

§7 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln der gelieferten Ware stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu.

(2) Für Schadensersatzansprüche des Käufers gelten jedoch die besonderen Bestimmungen des §9.

(3) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens aber vier Werktage nach
Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

(4) Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist und soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach Ablieferung an einen anderen Ort als dem vertraglich vorgesehenen verbracht worden ist.

(5) Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge leisten wir nach den Regeln des Kaufrechts und nach Maßgabe der folgenden Regelungen Gewähr für die von uns gelieferten Waren. Wurde eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

§8 Ausfuhrnachweis

Holt ein Käufer, der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (außengebietlicher Abnehmer) oder dessen Beauftragter Ware ab und befördert oder versendet sie in das Außengebiet, so hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis beizubringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer den für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Umsatzsteuersatz vom Rechnungsbetrag zu zahlen.

§9 Haftung auf Schadensersatz

(1) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen offensichtlicher Sachmängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, wenn er uns den Mangel nicht innerhalb einer Frist von sieben Tagen nach Ablieferung der Ware anzeigt.

(2) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkungen gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§10 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes darf der Käufer die Ware (nachfolgend: Vorbehaltsware) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.

(4) Formen werden ausschließlich nur nach Kundenspezifikationen hergestellt und dienen der Produktion der kundenspezifischen Bauteile. Die Formen selbst bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum von uns. Wird ein Bauteil über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht abgerufen, steht es uns frei diese Form zu entsorgen.

§11 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.April 1980 (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist – soweit gesetzlich zulässig – der Ort des Lieferwerks bzw. der Standort des Unternehmens MiTec Middeldorf GmbH & CO KG. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§12 Schlussbestimmungen

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücken gekannt hätten.